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610.11 LAV CH-SG

Art. 6 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Anrechenbare Kosten

I. Allgemeines - 2. Kantonsbeiträge
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Art. 6 LaV · Anrechenbare Kosten

1. Anrechenbar sind die Kosten, die zur Verwirklichung des beitragsbegünstigten Vorhabens notwendig sind.

2. Beiträge Dritter an das Vorhaben werden berücksichtigt.

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