610.11
LAV
CH-SG
Art. 6 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Anrechenbare Kosten
I. Allgemeines - 2. Kantonsbeiträge
Art. 6 LaV · Anrechenbare Kosten
1. Anrechenbar sind die Kosten, die zur Verwirklichung des beitragsbegünstigten Vorhabens notwendig sind.
2. Beiträge Dritter an das Vorhaben werden berücksichtigt.