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610.11 LAV CH-SG

Art. 4f Landwirtschaftsverordnung (LaV) - b) Geodaten[[1]](#articletitle_text_fn_274606_2_1_c) 1. Bezeichnung des geografischen Informationssystems und Erlass von Weisungen

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Art. 4f LaV · b) Geodaten[[1]](#articletitle_text_fn_274606_2_1_c) 1. Bezeichnung des geografischen Informationssystems und Erlass von Weisungen

1. Das Landwirtschaftsamt bezeichnet das geografische Informationssystem, in dem die Geodaten zu erfassen sind.

2. Es erlässt Weisungen zur Erfassung der Geodaten im geografischen Informationssystem.

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