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610.11 LAV CH-SG

Art. 4c Landwirtschaftsverordnung (LaV) - b) Landschaftsqualitätsbeitrag

I. Allgemeines - 1bis. Direktzahlungen
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Art. 4c LaV · b) Landschaftsqualitätsbeitrag

1. Der Landschaftsqualitätsbeitrag zu Gunsten einzelner Betriebe beträgt je Jahr höchstens

a) je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche von Betrieben mit vertraglichen Vereinbarungen Fr. 360.00;

b) je Normalstoss des Normalbesatzes auf Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben mit vertraglichen Vereinbarungen Fr. 240.00.

2. Die Summe aller Landschaftsqualitätsbeiträge zu Gunsten eines Landschaftsqualitätsprojekts beträgt je Jahr höchstens

a) je Hektare landwirtschaftliche Nutzfläche im Projektperimeter Fr. 133.33;

b) je Normalstoss des Normalbesatzes auf Sömmerungs- und Gemeinschaftsweiden im Projektperimeter Fr. 88.89.

3. Das Umsetzungskonzept im Anhang C zu diesem Erlass regelt Einzelheiten.

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