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610.11 LAV CH-SG

Art. 48 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Bemessung[[1]](#articletitle_text_fn_274658_2_1_c)

VI. Entschädigung für kantonale Dienstleistungen im privaten Interesse[[1]](#titletitle_text_fn_57554_2_1_c)
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Art. 48 LaV · Bemessung[[1]](#articletitle_text_fn_274658_2_1_c)

1. Die Höhe der Entschädigung für Beratung und andere kantonale Dienstleistungen, die im privaten Interesse liegen, richtet sich nach dem Sach- und Zeitaufwand.

2. Der Ansatz für die Entschädigung des Zeitaufwandes entspricht dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand zuzüglich einem Gemeinkostenzuschlag von einem Drittel.

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