610.11
LAV
CH-SG
Art. 48 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Bemessung[[1]](#articletitle_text_fn_274658_2_1_c)
VI. Entschädigung für kantonale Dienstleistungen im privaten Interesse[[1]](#titletitle_text_fn_57554_2_1_c)
Art. 48 LaV · Bemessung[[1]](#articletitle_text_fn_274658_2_1_c)
1. Die Höhe der Entschädigung für Beratung und andere kantonale Dienstleistungen, die im privaten Interesse liegen, richtet sich nach dem Sach- und Zeitaufwand.
2. Der Ansatz für die Entschädigung des Zeitaufwandes entspricht dem durchschnittlichen Besoldungsaufwand zuzüglich einem Gemeinkostenzuschlag von einem Drittel.