610.11
LAV
CH-SG
Art. 45 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Überbrückungsmassnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_274655_2_1_c)
IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen - 2. Ausserordentliche Strukturverbesserungsbeiträge
Art. 45 LaV · Überbrückungsmassnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_274655_2_1_c)
1. Besteht keine Nachfolgeregelung, können ausserordentliche Beiträge an Strukturverbesserungen im Tier- und Gewässerschutz gewährt werden, wenn
a) eine Massnahme zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig ist;
b) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter wenigstens 45 und höchstens 60 Jahre alt ist;
c) die Existenz nur durch die Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gesichert werden kann;
d) die Voraussetzungen für ordentliche einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem Bundesrecht mit Ausnahme der längerfristigen Existenzsicherung erfüllt sind.