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610.11 LAV CH-SG

Art. 45 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Überbrückungsmassnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_274655_2_1_c)

IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen - 2. Ausserordentliche Strukturverbesserungsbeiträge
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Art. 45 LaV · Überbrückungsmassnahmen[[1]](#articletitle_text_fn_274655_2_1_c)

1. Besteht keine Nachfolgeregelung, können ausserordentliche Beiträge an Strukturverbesserungen im Tier- und Gewässerschutz gewährt werden, wenn

a) eine Massnahme zur Erfüllung des ökologischen Leistungsnachweises notwendig ist;

b) die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter wenigstens 45 und höchstens 60 Jahre alt ist;

c) die Existenz nur durch die Weiterführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit gesichert werden kann;

d) die Voraussetzungen für ordentliche einzelbetriebliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem Bundesrecht mit Ausnahme der längerfristigen Existenzsicherung erfüllt sind.

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