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610.11 LAV CH-SG

Art. 41b Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Weinspezifische Begriffe

III. Weinbau - 2. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Art. 41b LaV · Weinspezifische Begriffe

1. Die Verwendung weinspezifischer Begriffe richtet sich nach Art. 19 Abs. 1 und Anhang 1 der eidgenössischen Weinverordnung vom 14. November 2007 sowie Anhang B zu diesem Erlass.

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