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610.11 LAV CH-SG

Art. 41 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - 2. Weisungen

III. Weinbau - 2. Kontrollierte Ursprungsbezeichnung
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Art. 41 LaV · 2. Weisungen

1. Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker kann die für die analytische und organoleptische Prüfung des verkaufsfertigen Weins notwendigen Weisungen erlassen.

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