Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.11 LAV CH-SG

Art. 29 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Beitragshöhe in besonderen Fällen

II. Produktion und Absatz - 5. Umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen
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Art. 29 LaV · Beitragshöhe in besonderen Fällen

1. Beiträge in Höhe von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten können ausgerichtet werden, wenn der Einsatz einer umweltschonenden Massnahme

a) ökologisch besonders wertvoll ist;

b) einen besonderen Erfolg verspricht.

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