610.11
LAV
CH-SG
Art. 29 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Beitragshöhe in besonderen Fällen
II. Produktion und Absatz - 5. Umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen
Art. 29 LaV · Beitragshöhe in besonderen Fällen
1. Beiträge in Höhe von mehr als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten können ausgerichtet werden, wenn der Einsatz einer umweltschonenden Massnahme
a) ökologisch besonders wertvoll ist;
b) einen besonderen Erfolg verspricht.