610.11
LAV
CH-SG
Art. 28 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Anrechenbare Kosten
II. Produktion und Absatz - 5. Umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen
Art. 28 LaV · Anrechenbare Kosten
1. Anrechenbar sind die gegenüber den herkömmlichen Pflanzenschutzmassnahmen anfallenden Mehrkosten und Mindererträge.