Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.11 LAV CH-SG

Art. 28 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Anrechenbare Kosten

II. Produktion und Absatz - 5. Umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (60 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 LaV · Anrechenbare Kosten

1. Anrechenbar sind die gegenüber den herkömmlichen Pflanzenschutzmassnahmen anfallenden Mehrkosten und Mindererträge.

← Art. 27 LaV Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Aufsicht Art. 29 LaV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →