610.11
LAV
CH-SG
Art. 22 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Viehschauen a) Beitragsvoraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_274625_2_1_c)
II. Produktion und Absatz - 4. Viehschauen und regionale Viehmärkte
Art. 22 LaV · Viehschauen a) Beitragsvoraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_274625_2_1_c)
1. Viehschauen werden mit Beiträgen unterstützt, wenn sie
a) einen Vergleich der züchterischen Qualität ermöglichen;
b) von anerkannten Zuchtorganisationen durchgeführt werden;
c) eine fachlich anerkannte Beurteilung beinhalten.