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610.11 LAV CH-SG

Art. 22 Landwirtschaftsverordnung (LaV) - Viehschauen a) Beitragsvoraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_274625_2_1_c)

II. Produktion und Absatz - 4. Viehschauen und regionale Viehmärkte
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Art. 22 LaV · Viehschauen a) Beitragsvoraussetzungen[[1]](#articletitle_text_fn_274625_2_1_c)

1. Viehschauen werden mit Beiträgen unterstützt, wenn sie

a) einen Vergleich der züchterischen Qualität ermöglichen;

b) von anerkannten Zuchtorganisationen durchgeführt werden;

c) eine fachlich anerkannte Beurteilung beinhalten.

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