Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 8 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Qualitätsförderung

II. Produktion und Absatz - 4. Weinbau
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Art. 8 LaG · Qualitätsförderung

1. Der Kanton fördert qualitativ hoch stehende Weinbauprodukte.

2. Die Regierung regelt durch Verordnung insbesondere

a) die Verwendung der Bezeichnung;

b) den Mindestzuckergehalt;

c) den Höchstertrag je Flächeneinheit.

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