Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 7 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Beiträge

II. Produktion und Absatz - 3. Pflanzenbau und Pflanzenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 LaG · Beiträge

1. Der Kanton kann Beiträge an umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen ausrichten.

2. Bei ausserordentlichen Ereignissen kann er Beiträge zur Abfindung von Schäden ausrichten, die infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen eingetreten sind.

← Art. 6 LaG Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck Art. 8 LaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →