610.1
LAG
CH-SG
Art. 7 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Beiträge
II. Produktion und Absatz - 3. Pflanzenbau und Pflanzenschutz
Art. 7 LaG · Beiträge
1. Der Kanton kann Beiträge an umweltschonende Pflanzenschutzmassnahmen ausrichten.
2. Bei ausserordentlichen Ereignissen kann er Beiträge zur Abfindung von Schäden ausrichten, die infolge behördlich angeordneter Abwehrmassnahmen eingetreten sind.