610.1
LAG
CH-SG
Art. 5 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Förderungsmassnahmen
II. Produktion und Absatz - 2. Viehwirtschaft
Art. 5 LaG · Förderungsmassnahmen
1. Der Kanton fördert
a) die Zucht von Nutztieren;
b) Viehschauen und regionale Viehmärkte;
c) die Zusammenarbeit zwischen Alpwirtschaft, Berg- und Tallandwirtschaft.
2. Er kann Beiträge leisten
1. an die vom Bund anerkannten Zuchtorganisationen nach dem Bundesrecht;
2. an Viehschauen und regionale Viehmärkte;
3. an arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal.