Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 5 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Förderungsmassnahmen

II. Produktion und Absatz - 2. Viehwirtschaft
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Art. 5 LaG · Förderungsmassnahmen

1. Der Kanton fördert

a) die Zucht von Nutztieren;

b) Viehschauen und regionale Viehmärkte;

c) die Zusammenarbeit zwischen Alpwirtschaft, Berg- und Tallandwirtschaft.

2. Er kann Beiträge leisten

1. an die vom Bund anerkannten Zuchtorganisationen nach dem Bundesrecht;

2. an Viehschauen und regionale Viehmärkte;

3. an arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal.

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