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610.1 LAG CH-SG

Art. 4 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Marktentlastung

II. Produktion und Absatz - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 LaG · Marktentlastung

1. Der Kanton kann sich an befristeten Massnahmen des Bundes zur Marktentlastung beteiligen.

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