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610.1 LAG CH-SG

Art. 39 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 27. Januar 2015

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 39 LaG · Übergangsbestimmungen des Nachtrags vom 27. Januar 2015

1. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter mit Verträgen nach der Gesetzgebung über die Abgeltung ökologischer Leistungen (Verträge betreffend Biotopschutz und ökologischer Ausgleich), die bei Vollzugsbeginn dieses Erlasses laufen, werden ab dem Beitragsjahr 2015 wie folgt entschädigt

1. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die nach neuem Recht gleich viel oder mehr Beiträge erhalten, werden ab 1. Januar 2015 nach neuem Recht entschädigt. Der Vertrag wird für die verbleibende Vertragsdauer entsprechend angepasst.

2. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die nach neuem Recht weniger Beiträge erhalten, werden ab 1. Januar 2015 für die verbleibende Vertragsdauer nach bisherigem Recht entschädigt. Der Vertrag erlischt mit Ablauf der Vertragsdauer.

3. Kürzung und Verweigerung der Beiträge richten sich nach neuem Recht.

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