Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 38 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Vollzugsbeginn

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 38 LaG · Vollzugsbeginn

1. Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.

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