Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 37 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Übergangsbestimmung

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 37 LaG · Übergangsbestimmung

1. Bei Vollzugsbeginn dieses Gesetzes hängige Verfahren werden nach dem neuen Recht abgeschlossen.

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