610.1
LAG
CH-SG
Art. 30 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Strafbestimmung
VI. Organisation und Verfahren
Art. 30 LaG · Strafbestimmung
1. Mit Busse bis Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren um Gewährung von Beiträgen nach diesem Gesetz unwahre oder täuschende Angaben macht.
2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.