Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 30 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Strafbestimmung

VI. Organisation und Verfahren
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Art. 30 LaG · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis Fr. 20 000.- wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig in einem Verfahren um Gewährung von Beiträgen nach diesem Gesetz unwahre oder täuschende Angaben macht.

2. Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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