610.1
LAG
CH-SG
Art. 3 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Kennzeichnung und Absatzförderung
II. Produktion und Absatz - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 LaG · Kennzeichnung und Absatzförderung
1. Der Kanton fördert
a) die Erarbeitung von Grundlagen für die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;
b) Massnahmen zur Qualitätssicherung;
c) regionale Massnahmen der Produzentinnen und der Produzenten zur Absatzförderung.
2. Er kann Beiträge an gemeinschaftliche Massnahmen ausrichten. Diese werden in der Regel befristet.