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610.1 LAG CH-SG

Art. 3 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Kennzeichnung und Absatzförderung

II. Produktion und Absatz - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 LaG · Kennzeichnung und Absatzförderung

1. Der Kanton fördert

a) die Erarbeitung von Grundlagen für die Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben;

b) Massnahmen zur Qualitätssicherung;

c) regionale Massnahmen der Produzentinnen und der Produzenten zur Absatzförderung.

2. Er kann Beiträge an gemeinschaftliche Massnahmen ausrichten. Diese werden in der Regel befristet.

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