Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 28 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Entschädigung

VI. Organisation und Verfahren
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Art. 28 LaG · Entschädigung

1. Für Beratung und andere kantonale Dienstleistungen nach diesem Gesetz, die im privaten Interesse liegen, wird eine entsprechende Entschädigung erhoben.

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