610.1
LAG
CH-SG
Art. 28 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Entschädigung
VI. Organisation und Verfahren
Art. 28 LaG · Entschädigung
1. Für Beratung und andere kantonale Dienstleistungen nach diesem Gesetz, die im privaten Interesse liegen, wird eine entsprechende Entschädigung erhoben.