Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 27 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Rechtsschutz

VI. Organisation und Verfahren
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Art. 27 LaG · Rechtsschutz

1. Gegen Verfügungen über Direktzahlungen kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden.

2. Vernetzungsbeiträge und Landschaftsqualitätsbeiträge werden im Verfahren über Direktzahlungen angefochten.

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