610.1
LAG
CH-SG
Art. 27 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Rechtsschutz
VI. Organisation und Verfahren
Art. 27 LaG · Rechtsschutz
1. Gegen Verfügungen über Direktzahlungen kann innert 14 Tagen seit der Eröffnung Einsprache erhoben werden.
2. Vernetzungsbeiträge und Landschaftsqualitätsbeiträge werden im Verfahren über Direktzahlungen angefochten.