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610.1 LAG CH-SG

Art. 24 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Private Organisationen a) Strukturverbesserungen und Betriebshilfe

VI. Organisation und Verfahren
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Art. 24 LaG · Private Organisationen a) Strukturverbesserungen und Betriebshilfe

1. Der Kanton beteiligt sich an der Landwirtschaftlichen Kreditgenossenschaft des Kantons St.Gallen.

2. Die Regierung kann ihr die Gewährung von Beiträgen und Krediten für Strukturverbesserungen und Betriebshilfe übertragen.

3. Die Finanzkontrolle übt im Bereich der übertragenen hoheitlichen Aufgaben die Finanzaufsicht aus.

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