Art. 23 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Politische Gemeinde
Art. 23 LaG · Politische Gemeinde
1. Die politische Gemeinde
a)* führt Erhebungen auf Landwirtschaftsbetrieben durch;
b) wirkt bei Viehschauen mit;
c) unterstützt den Pflanzenschutzdienst bei der Bekämpfung von Schadorganismen im Pflanzenbau;
d) führt den Rebbaukataster;
e) erhebt Einsprache in den vom Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 4. Oktober 1985 bezeichneten Fällen;
f)* entscheidet über Gesuche zur Bewirtschaftung und Pflege von Brachland;
g)* schliesst nach der Bundesgesetzgebung über die Landwirtschaft vorgeschriebene Bewirtschaftungsverträge für Flächen mit naturschützerischen Auflagen ab. Das Verfahren richtet sich sachgemäss nach dem Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen vom 22. September 1991.
2. Sie lässt im Grundbuch anmerken
1. landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 unterstellt sind;
2. nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone, die dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 nicht unterstellt sind.