610.1
LAG
CH-SG
Art. 22 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Alpen
V. Grundeigentum und Pacht - 2. Landwirtschaftliche Pacht
Art. 22 LaG · Alpen
1. Die Regierung kann durch Verordnung den zulässigen Pachtzins für Alpen und Alprechte nach dem Bundesrecht erhöhen, wenn dies für den Unterhalt der Alpen notwendig ist.