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610.1 LAG CH-SG

Art. 22 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Alpen

V. Grundeigentum und Pacht - 2. Landwirtschaftliche Pacht
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Art. 22 LaG · Alpen

1. Die Regierung kann durch Verordnung den zulässigen Pachtzins für Alpen und Alprechte nach dem Bundesrecht erhöhen, wenn dies für den Unterhalt der Alpen notwendig ist.

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