Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 21 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Aufsichtsbehörde

V. Grundeigentum und Pacht - 1. Bäuerliches Bodenrecht
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Art. 21 LaG · Aufsichtsbehörde

1. Die Regierung bezeichnet eine Aufsichtsbehörde, die Bewilligungen der zuständigen Stelle des Kantons anfechten kann.

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