610.1
LAG
CH-SG
Art. 21 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Aufsichtsbehörde
V. Grundeigentum und Pacht - 1. Bäuerliches Bodenrecht
Art. 21 LaG · Aufsichtsbehörde
1. Die Regierung bezeichnet eine Aufsichtsbehörde, die Bewilligungen der zuständigen Stelle des Kantons anfechten kann.