610.1
LAG
CH-SG
Art. 20 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Vorkaufsrecht
V. Grundeigentum und Pacht - 1. Bäuerliches Bodenrecht
Art. 20 LaG · Vorkaufsrecht
1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die zum Zweck von Güterzusammenlegungen gegründet worden sind, haben ein Vorkaufsrecht an Grundstücken im Beizugsgebiet, wenn diese dem statutarischen Zweck der Körperschaft dienen.
2. Das Vorkaufsrecht erlischt mit Eintritt der Rechtskraft des Neuverteilungsplans.