610.1
LAG
CH-SG
Art. 2 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Innovative Produkte und Dienstleistungen
II. Produktion und Absatz - 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 LaG · Innovative Produkte und Dienstleistungen
1. Der Kanton fördert die Entwicklung neuer landwirtschaftlicher Produkte, Produktionsverfahren, Zusammenarbeitsformen und Dienstleistungen.
2. Er kann Beiträge ausrichten
a) an Versuche und Entwicklungskosten;
b) als Förderpreise.