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610.1 LAG CH-SG

Art. 2 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Innovative Produkte und Dienstleistungen

II. Produktion und Absatz - 1. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 LaG · Innovative Produkte und Dienstleistungen

1. Der Kanton fördert die Entwicklung neuer landwirtschaftlicher Produkte, Produktionsverfahren, Zusammenarbeitsformen und Dienstleistungen.

2. Er kann Beiträge ausrichten

a) an Versuche und Entwicklungskosten;

b) als Förderpreise.

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