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610.1 LAG CH-SG

Art. 1b Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Kantonale Beiträge

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Art. 1b LaG · Kantonale Beiträge

1. Der Kanton leistet im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Kredite

a) Vernetzungsbeiträge;

b) Landschaftsqualitätsbeiträge.

2. Die materiellen Voraussetzungen richten sich

a) nach dem Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998;

b) für Landschaftsqualitätsbeiträge zusätzlich nach dem Umsetzungskonzept.

3. Der Kanton trägt die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Beiträge.

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