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610.1 LAG CH-SG

Art. 19 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Alprechte

V. Grundeigentum und Pacht - 1. Bäuerliches Bodenrecht
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Art. 19 LaG · Alprechte

1. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 wird auf den Erwerb von Alprechten, die nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören und höchstens zwei Kuhrechte umfassen, nicht angewendet.

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