Art. 18b Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
Art. 18b LaG · Per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS)
1. Der Kanton kann Beiträge leisten an Betriebe
a) deren landwirtschaftliche Nutzfläche mit per- und polyfluorierten Alkylverbindungen (PFAS) belastet ist und
b) deren Produktion aufgrund dieser Belastung erheblich eingeschränkt oder eingestellt werden muss.
2. Die Beiträge können insbesondere geleistet werden für Massnahmen
a) zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Höchstwerte;
b) zur Vermeidung von Härtefällen bei Betrieben, deren Produktion erheblich eingeschränkt oder eingestellt werden muss.
3. Die Beiträge
a) nach Abs. 2 Bst. a dieser Bestimmung sind je Betrieb auf drei Jahre und insgesamt höchstens Fr. 200'000.- beschränkt;
b) nach Abs. 2 Bst. b dieser Bestimmung übersteigen den Verkehrswert des jeweiligen Betriebs nicht und werden vertraglich vereinbart;
c) werden unter Berücksichtigung allfälliger Beiträge Dritter bemessen.
4. Der Kanton kann Beiträge leisten zur Erforschung von Massnahmen zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Höchstwerte im Zusammenhang mit Belastungen durch PFAS.
5. Der Kantonsrat legt ein für mehrere Jahre geltendes Gesamtvolumen für Beiträge nach Abs. 1 bis 4 dieser Bestimmung fest. Die erforderlichen Mittel werden in Form eines Sonderkredits nach Art. 52 Abs. 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 16. Juni 1994 bereitgestellt.