Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 17 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Betriebshilfe

IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen - 2. Soziale Begleitmassnahmen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (40 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 17 LaG · Betriebshilfe

1. Der Kanton gewährt Betriebshilfe im Rahmen der bundesrechtlichen Massnahmen.

← Art. 16 LaG Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck Art. 18 LaG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →