610.1
LAG
CH-SG
Art. 13 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - b) ausserordentliche 1. Überbrückungsmassnahmen
IV. Strukturverbesserungen und soziale Begleitmassnahmen - 1. Strukturverbesserungen
Art. 13 LaG · b) ausserordentliche 1. Überbrückungsmassnahmen
1. Zur Linderung sozialer Härten kann der Kanton Beiträge an Tier- und Gewässerschutzmassnahmen leisten, auch wenn der Betrieb nur mittelfristig eine Existenz bietet.
2. Er knüpft die Beiträge an Auflagen und Bedingungen, die spätere Betriebsarrondierungen fördern.
3. Der Beitrag erreicht höchstens 75 Prozent des Betrages, den Kanton und Bund als ordentlichen Beitrag ausrichten würden.