Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610.1 LAG CH-SG

Art. 1 Landwirtschaftsgesetz (LaG) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 LaG · Zweck

1. Dieses Gesetz fördert eine leistungsfähige, nachhaltig und marktgerecht produzierende Landwirtschaft.

2. Die Förderung berücksichtigt den Grundsatz der Eigenverantwortung und der Selbsthilfe der Landwirte und der Bäuerinnen.

3. Begleitende Massnahmen lindern soziale Härten der Strukturentwicklung.

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