Kanton St. Gallen 577.4
Gesetzestext (4 Artikel)
1. Der Kanton beteiligt sich am Aktienkapital der Innovationspark AG (in Gründung) mit Fr. 500'000.-.
2. Die Regierung wird ermächtigt, Kapitalanteile an Dritte zu veräussern.
1. Die Regierung wird ermächtigt, der Innovationspark AG (in Gründung) während zehn Jahren Beiträge à fonds perdu von insgesamt Fr. 10'000'000.- für den Betrieb des Innovationsparks Ost zu gewähren.
2. Sie regelt die Modalitäten der Beiträge à fonds perdu durch Vereinbarung.
1. Zur Deckung der Beiträge à fonds perdu wird ein Sonderkredit von Fr. 10'000'000.- gewährt.
2. Die Beiträge à fonds perdu werden der Erfolgsrechnung jährlich belastet.
3. Zur Deckung der Beteiligung am Aktienkapital wird ein Kredit von Fr. 500'000.- gewährt. Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet.
1. Die Rechtsgültigkeit dieses Erlasses setzt die Aufnahme des Innovationsparks Ost als Standort des Schweizerischen Innovationsparks durch den Bundesrat voraus.