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577.31 CH-SG

Art. 9 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Steuerbefreiung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Steuerbefreiung

1. Die Anstalt ist von den Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für

a) Gewinn und Kapital;

b) Zuwendungen.

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