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577.31 CH-SG

Art. 33 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Vollzugsbeginn

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 33 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Vollzugsbeginn

1. Die Regierungen der Träger legen gemeinsam fest

a) den Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung;

b) den Beginn des operativen Betriebs der Anstalt.

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