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577.31 CH-SG

Art. 32 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - 3. Liquidation

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 32 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · 3. Liquidation

1. Wird die Vereinbarung von allen Trägern gekündigt oder das Forschungs- und Innovationszentrum vom verbleibenden Träger nicht weitergeführt, wird die Anstalt liquidiert.

2. Ein Liquidationserlös wird im Verhältnis der geleisteten Betriebs- und Investitionsbeiträge auf die im Zeitpunkt der Liquidation bestehenden Träger aufgeteilt. Die Betriebs- und Investitionsbeiträge werden nach dem Schweizerischen Landesindex der Konsumentenpreise auf den Zeitpunkt der Liquidation hochgerechnet.

3. Die Anstalt tritt auf den Kündigungstermin in Liquidation. Sie wird nach Beendigung der Liquidation von den Regierungen der Träger aufgehoben. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts über die Liquidation einer Aktiengesellschaft.

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