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577.31 CH-SG

Art. 30 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - c) Wirkung: 1. bei wenigstens zwei verbleibenden Trägern

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · c) Wirkung: 1. bei wenigstens zwei verbleibenden Trägern

1. Verzichten wenigstens zwei Träger auf eine Kündigung, gilt die Vereinbarung unter diesen Trägern weiter.

2. Wird die Vereinbarung weitergeführt, haben die austretenden Träger keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Anstalt.

3. Die austretenden Träger haften nach dem bisherigen Kostenschlüssel für Kosten aus Haftungsfällen, die während ihrer Beteiligung an der Vereinbarung verursacht wurden.

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