Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
577.31 CH-SG

Art. 3 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Zweck

1. Die Anstalt bezweckt die Förderung von Forschung und Innovation in Hightech-Bereichen.

2. Sie bezweckt insbesondere

a) durch Vernetzung mit bestehenden Forschungs- und Bildungseinrichtungen einen Technologie-Cluster zu schaffen, der grosse Forschungsaufträge und den Technologietransfer bewältigen kann;

b) Unternehmen eine Anlaufstelle für umfassende Forschungs- und Innovationsunterstützung zur Verfügung zu stellen;

c) hoch qualifizierte Arbeitskräfte im Hightech-Bereich in der Region Rheintal zu halten.

3. Der Förderzweck beschränkt sich auf die anwendungsorientierte Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation. Es wird keine Grundlagenforschung betrieben.

← Art. 2 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal Name, Rechtsnatur und Sitz Art. 4 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →