577.31
CH-SG
Art. 29 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - b) Anschlusskündigung
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · b) Anschlusskündigung
1. Die übrigen Träger können sich innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung der Kündigung anschliessen und auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.