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577.31 CH-SG

Art. 29 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - b) Anschlusskündigung

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 29 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · b) Anschlusskündigung

1. Die übrigen Träger können sich innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklärung der Kündigung anschliessen und auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.

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