577.31
CH-SG
Art. 28 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Kündigung a) Kündigungsfrist, -zeitpunkt und -modalitäten
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Kündigung a) Kündigungsfrist, -zeitpunkt und -modalitäten
1. Jeder Träger kann seine Beteiligung an der Vereinbarung unter Beachtung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
2. Das nach innerstaatlichem Recht zuständige Organ erklärt die Kündigung schriftlich gegenüber den Regierungen der übrigen Träger.
3. Die Kündigungsfrist ist eingehalten, wenn alle Träger die Kündigungserklärung vor Beginn der Kündigungsfrist erhalten haben.