Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
577.31 CH-SG

Art. 26 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Beiträge von Dritten

III. Finanzhaushalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Beiträge von Dritten

1. Öffentlich-rechtliche Körperschaften und Private können Beiträge an die Anstalt leisten ohne der Vereinbarung beizutreten.

2. Beiträge von öffentlich-rechtlichen Körperschaften werden mit den Trägern vereinbart.

3. Beiträge von Privaten werden direkt mit der Anstalt vereinbart. Das Geschäftsreglement regelt die entsprechenden Zuständigkeiten innerhalb der Anstalt.

← Art. 25 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal Name, Rechtsnatur und Sitz Art. 27 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →