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577.31 CH-SG

Art. 25 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Beiträge des Bundes

III. Finanzhaushalt
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Art. 25 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Beiträge des Bundes

1. Beiträge des Bundes werden in der Regel an die Betriebs- oder Investitionsbeiträge des Kantons St.Gallen angerechnet. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung der Träger.

2. Ausgenommen sind Beiträge im Sinn von Art. 21 Bst. a dieses Erlasses.

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