577.31
CH-SG
Art. 25 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Beiträge des Bundes
III. Finanzhaushalt
Art. 25 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Beiträge des Bundes
1. Beiträge des Bundes werden in der Regel an die Betriebs- oder Investitionsbeiträge des Kantons St.Gallen angerechnet. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung der Träger.
2. Ausgenommen sind Beiträge im Sinn von Art. 21 Bst. a dieses Erlasses.