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577.31 CH-SG

Art. 2 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Gründungsträger und Erweiterungsklausel

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Gründungsträger und Erweiterungsklausel

1. Gründungsträger der Anstalt sind das Fürstentum Liechtenstein und der Kanton St.Gallen.

2. Der Vereinbarung können weitere Bundesländer und Kantone als Träger beitreten. Der Beitritt benötigt die Zustimmung aller bisherigen Träger.

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