577.31
CH-SG
Art. 14 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - b) Amtsdauer
II. Organisation
Art. 14 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · b) Amtsdauer
1. Die Amtsdauer des Verwaltungsrates beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
2. Mitglieder des Verwaltungsrates können während der Amtsdauer abberufen werden oder zurücktreten.
3. Voraussetzung für die Abberufung ist das Vorliegen eines sachlichen Grundes. Zuständig für die Abberufung ist das Wahlorgan.