577.31
CH-SG
Art. 13 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Verwaltungsrat a) Zusammensetzung
II. Organisation
Art. 13 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Verwaltungsrat a) Zusammensetzung
1. Der Verwaltungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
2. Die Regierungen der Träger legen gemeinsam die Zahl der Mitglieder fest und wählen diese nach fachlichen Kriterien. Der Unterstützungsverein wird vorgängig angehört.
3. Die Regierungen der Träger bestimmen aus den Mitgliedern des Verwaltungsrates eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst.