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577.31 CH-SG

Art. 11 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Regierungen

II. Organisation
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Art. 11 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Regierungen

1. Die Regierungen der Träger

a) üben die Aufsicht über die Anstalt aus;

b) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft;

c) legen das Anforderungsprofil für den Verwaltungsrat und dessen Mitglieder fest;

d) wählen den Verwaltungsrat und setzen dessen Entschädigung fest;

e) wählen die Revisionsstelle;

f) genehmigen das Geschäftsreglement;

g) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;

h) schliessen Rahmenvereinbarung und Leistungsvereinbarung mit der Anstalt ab;

i) legen den jährlichen Betriebsbeitrag fest;

j) vereinbaren Drittbeiträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften;

k) bezeichnen einen Unterstützungsverein, der die Interessen der Unternehmen vertritt;

l) erfüllen weitere Aufgaben nach Massgabe dieser Vereinbarung.

2. Die Regierungen handeln durch übereinstimmende Beschlüsse. Sie können die Ausübung von Aufsichtskompetenzen an einen einzelnen Träger delegieren.

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