Art. 11 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal - Regierungen
Art. 11 Vereinbarung über das Forschungs- und Innovationszentrum Rheintal · Regierungen
1. Die Regierungen der Träger
a) üben die Aufsicht über die Anstalt aus;
b) entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft;
c) legen das Anforderungsprofil für den Verwaltungsrat und dessen Mitglieder fest;
d) wählen den Verwaltungsrat und setzen dessen Entschädigung fest;
e) wählen die Revisionsstelle;
f) genehmigen das Geschäftsreglement;
g) genehmigen Voranschlag, Jahresrechnung und Jahresbericht;
h) schliessen Rahmenvereinbarung und Leistungsvereinbarung mit der Anstalt ab;
i) legen den jährlichen Betriebsbeitrag fest;
j) vereinbaren Drittbeiträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
k) bezeichnen einen Unterstützungsverein, der die Interessen der Unternehmen vertritt;
l) erfüllen weitere Aufgaben nach Massgabe dieser Vereinbarung.
2. Die Regierungen handeln durch übereinstimmende Beschlüsse. Sie können die Ausübung von Aufsichtskompetenzen an einen einzelnen Träger delegieren.