575.11
CH-SG
Art. 9 Tourismusverordnung - Politische Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung
III. Abgaben - 3. Gemeinsame Bestimmungen
Art. 9 Tourismusverordnung · Politische Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung
1. Erhebliche touristische Bedeutung haben politische Gemeinden, die eine Tourismusabgabe erheben.