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575.11 CH-SG

Art. 8 Tourismusverordnung - Anrechenbare Sitzplätze

III. Abgaben - 2. Gastwirtschaftsabgabe
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Art. 8 Tourismusverordnung · Anrechenbare Sitzplätze

1. Anrechenbar sind die im Betrieb vorhandenen Sitzplätze. Die politische Gemeinde nimmt die notwendigen Erhebungen vor.

2. In Betrieben, welche die Voraussetzung für die Herabsetzung der Abgabe nicht erfüllen, werden saisonal genutzte Sitzplätze im Freien zu einem Drittel angerechnet.

3. Nicht angerechnet werden Sitzplätze in

a) Speisesälen von Beherbergungsbetrieben;

b) Kongressräumen;

c) Sitzungszimmern;

d) Sälen für kulturelle Veranstaltungen.

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