575.11
CH-SG
Art. 7 Tourismusverordnung - Abgabesatz
III. Abgaben - 2. Gastwirtschaftsabgabe
Art. 7 Tourismusverordnung · Abgabesatz
1. Die Gastwirtschaftsabgabe beträgt je Jahr in Betrieben mit
a) weniger als 30 Sitzplätzen: Fr. 100.-
b) 30 bis 80 Sitzplätzen: Fr. 200.-
c) mehr als 80 Sitzplätzen: Fr. 300.-
2. In politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung wird die Abgabe um Fr. 100.- je Betrieb erhöht.
3. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Gastwirtschaftsabgabe erhoben.