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575.11 CH-SG

Art. 7 Tourismusverordnung - Abgabesatz

III. Abgaben - 2. Gastwirtschaftsabgabe
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Art. 7 Tourismusverordnung · Abgabesatz

1. Die Gastwirtschaftsabgabe beträgt je Jahr in Betrieben mit

a) weniger als 30 Sitzplätzen: Fr. 100.-

b) 30 bis 80 Sitzplätzen: Fr. 200.-

c) mehr als 80 Sitzplätzen: Fr. 300.-

2. In politischen Gemeinden mit erheblicher touristischer Bedeutung wird die Abgabe um Fr. 100.- je Betrieb erhöht.

3. Für die Kalenderjahre 2020 und 2021 wird keine Gastwirtschaftsabgabe erhoben.

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